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Das BAföG

Das zweite Gesetz mit unmittelbarem Bildungsbezug, ist das Bundesgesetz über die individuelle Förderung der Ausbildung, kurz Bundesausbildungsförderungsgesetz oder BAföG. Dies Gesetz verfolgt zwei Ziele. Zum einen ist dies das, aus dem Sozialstaatsprinzip (Art 20 GG) und dem Gleichheitssatz folgende Ziel von Chancengleichheit im Bildungswesen. Zum anderen "soll durch die individuelle Ausbildungsförderung auch die optimale Ausnutzung der vorhandenen Bildungsreserven erreicht werden. Es besteht ein öffentliches Interesse an der Erreichung eines möglichst hohen Bildungs- und Ausbildungsstandes der Bevölkerung, nicht zuletzt im Hinblick auf den Bedarf von Wirtschaft, Wissenschaft und Verwaltung. Dieses Interesse erhält nach dem Beitritt der DDR für die fünf neuen Bundesländer und für Berlin wieder besonderes Gewicht. Trotz dieses Interesses enthält sich der Staat jeder administrativen Einflußnahme auf die Ausbildungsentscheidung des Einzelnen und überläßt die Berücksichtigung arbeitsmarktpolitischer Gesichtspunkte den Auszubildenden selbst." 51 Dieser Hinweis auf den Verzicht $\gg$administrativer Einflußnahme$\ll$ auf die individuelle Entscheidung, trotz aller detaillierter Gesetzgebung in Bezug auf Form und Inhalte von Aus- und Fortbildungsgängen, ist von besonderer Bedeutung. In ihm spiegelt sich das Selbstverständnis der herrschenden Gesellschaftsform wieder, welches der individuellen Entscheidung ein ungleich höheres Gewicht beimißt, als andere existente Gesellschaftsformen. " §1 Grundsatz. Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen." Dies bedeutet, daß das Individuum neben der freien Entscheidung über die Art seiner Ausbildung einen Anspruch auf materielle Unterstützung für die Zeit der Ausbildung genießt, sofern es dessen bedarf. Naturgemäß unterliegt die Definition von "Bedürftigkeit" einer zwangsläufig subjektiven Wertung. So kann ist eine mehr oder minder liberale bzw restriktive Ausgestaltung der Ausbildungsförderung zumeist Ergebnis tagespolitischen Zwistes, welcher Änderungen in der gesellschaftlichen Bewertung von Alimentierungsrechten und Pflichten offenlegt.



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Matthias Steppuhn 2003-07-05