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Das BetrVG

(Betriebsverfassungs Gesetz) Das Betriebsverfassungs Gesetz hat die Zielsetzung, "die monokratische Struktur des Betriebes beseitigen und der Demokratisierung des Arbeitslebens dienen" 52 In dieser Intention wird die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit und die Eigentumsgarantie des Artikel 2/14 GG relativiert, oder auch eingeschränkt, durch Informations und Anhörungsrechte der Arbeitnehmer. Sofern Arbeitnehmer personell betroffen sind, räumt das BetrVG ihnen sogar ein Mitbestimmungsrecht ein. Da Aus und Fortbildung die Belegschaft personell betrifft, unterliegt die Aus- und Fortbildung der Mitbestimmung.
Konkret gestalten sich die Arbeitnehmerrechte wie folgt: Der §96 Förderung der Berufsbildung.
verpflichtet Arbeitgeber und Betriebsrat die Berufsbildung der Arbeitnehmer zu fördern. Dies hat im Rahmen der betrieblichen Personalplanung unter Konsultation der für die Berufsbildung und den für die Förderung der Berufsbildung zuständigen Stellen zu geschehen.(z.B. Handwerkskammern bei Gesellenprüfungen, oder das Arbeitsamt bei förderungswürdigen Fortbildungsmaßnahmen) Dem Betriebsrat steht ein Beratungs- und ein Vorschlagsrecht zu Fragen der Berufsbildung der Arbeitnehmer im Betrieb. Nach §98 - Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen - hat der Betriebsrat "bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen". Er kann der "Bestellung einer mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person widersprechen oder ihre Abberufung verlangen, wenn diese die persönliche oder fachliche, insbesondere die berufs- oder arbeitspädagogische Eignung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes nicht besitzt oder ihre Aufgaben vernachlässigt."
Für betriebliche Maßnahmen der Berufsbildung, oder die Freistellungen von Arbeitnehmern für außerbetriebliche Maßnahmen der Berufsbildung und auch bei der Übernahme von Fortbildungskosten durch den Arbeitgeber, steht dem Betriebsrat ein Vorschlagsrecht "für die Teilnahme von Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern des Betriebs an diesen Maßnahmen der beruflichen Bildung zu."
Für den Fall, daß eine Einigung über die Durchführung von Bildungsmaßnahmen, oder über die an einer solchen zu beteiligenden Personen nicht zustande kommt, so entscheidet die Einigungsstelle. Die Einigungsstelle ist vom Gesetzgeber aus keine ständige Einrichtung, sondern tritt nur bei Bedarf zusammen. Jedoch räumt der Gesetzgeber die Möglichkeit ein, im Zuge von Tarifvereinbarungen oder Betriebsvereinbarungen, Ersatzweise eine ständige Schlichtungsstelle zu installieren.(§76 BetrVG)
Die Einigungsstelle, wie sie der Gesetzgeber vorsieht, "besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem Unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen." 53



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Matthias Steppuhn 2003-07-05