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Arbeitsförderungsgesetz (AFG)

Ein wichtiges Instrument staatlicher Einflußnahme ist das Arbeitsförderungsgesetz. Es verfolgt mit seinen Bestimmungen über die Bildungsförderung vorrangig arbeitsmarkt- und beschäftigungspolitische Ziele. Die bildungspolitischen Ziele haben daneben geringeres Gewicht." Diese Zielsetzung wird auch durch die Einordnung der Bestimmungen über die berufliche Bildungsförderung in das AFG deutlich, dessen Maßnahmen nach §1 darauf gerichtet sind, im Rahmen der Sozial- und Wirtschaftspolitik der Bundesregierung einen hohen Beschäftigungsstand zu erzielen und aufrechtzuerhalten." 54 Durch eine Verbesserung der Beschäftigungsstruktur soll das Wachstum der Wirtschaft zu gefördert werden. Diese Intention ist in einer Linie mit dem Magischen Viereck zu sehen, Stabilität des Preisniveaus - hoher Beschäftigungsstand - außenwirtschaftliches Gleichgewicht - stetiges angemessenes Wirtschaftswachstum. Dieses Credo Erhardscher Wirtschaftsphilosophie wurde 1967 im $\gg$Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft$\ll$ festgeschrieben.55 Das AFG kann also als ein Instrument zur Erreichung des politischen Ziels $\gg$Wohlstand für alle$\ll$56 gesehen werden.
In diesem Zusammenhang ist die Unterscheidung zwischen der Förderung einer betrieblichen Ausbildung einerseits und betrieblicher Fortbildung und Umschulung andererseits von besonderer Bedeutung. "Bei betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungen, die, wie erwähnt, nach dem BAföG nicht gefördert werden können, steht das bildungspolitische Interesse an der Schaffung der finanziellen Vorraussetzungen für eine qualifizierende Ausbildung im Vordergrund."57 Im Vordergrund des Interesses bei den Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen stehen dagegen arbeitsmarktpolitische Ziele, das heißt in erster Linie die Prävention oder Eliminierung von Arbeitslosigkeit. Daher wird dem Einzelnen gegenüber die Wahlfreiheit bei beruflichen Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen wesentlich restriktiver gehandhabt, als dies z.B. in der Ausbildungsförderung geschieht.
Den Text der rechtlichen Bestimmungen zur Bildungsförderung nach dem AFG, findet man im vierten Abschnitt unter den §§ 33 - 49 AFG. Der § 33 $\gg$Maßnahmen und Verfahren bei der Bildungsförderung$\ll$ begründet zunächst die Pflicht der Bundesanstalt für Arbeit, zur Förderung der beruflichen Aus- und Fortbildung sowie der berufliche Umschulung. Hierbei wird der Bundesanstalt ein Ermessensspielraum für die Einzelfallentscheidung eingeräumt.
Die Durchführung der Bildungsmaßnahmen und die Wahl des Trägers, fällt gleichfalls in den Ermessensspielraum der Bundesanstalt, allerdings ist die Bundesanstalt auf die Durchführung von Bildungsmaßnahmen verpflichtet (allein, in Kooperation mit anderen Bildungsträgern oder durch Beauftragung von Bildungsträgern), falls dritte in angemessener Zeit erforderliche Maßnahmen nicht anbieten, bzw ein solches Angebot nicht zu erwarten steht.
Der §34 definiert die verschiedenen beruflichen Bildungsmaßnahmen, welche durch die Bundesanstalt gefördert werden dürfen, bzw sollen. Diese Förderung von beruflichen Bildungsmaßnahmen "erstreckt sich auf Maßnahmen mit ganztägigem Unterricht (Vollzeitunterricht), Teilzeitunterricht, berufsbegleitendem Unterricht und Fernunterricht, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes durchgeführt werden". Allerdings wird vorausgesetzt: Daß die Maßnahmen Erfolg versprechen, was unter anderem anhand des Lehrplanes und der Qualifikation der Ausbilder zu überprüfen ist und daß die Kosten sich in einem vertretbaren Rahmen bewegen.
Hochschulausbildungen werden ausdrücklich von der Förderungsmöglichkeit ausgeschlossen:
"(4) Maßnahmen an einer Fachhochschule, Hochschule oder ähnlichen Bildungsstätte sind keine beruflichen Bildungsmaßnahmen im Sinne dieses Unterabschnittes."
Im §36 [Voraussetzungen der individuellen Förderung] werden die Grenzen der in den §§ 40 (Berufsausbildungsbeihilfe für Auszubildende), 40a (Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose), 40b [Übergangsvorschrift für Berufsausbildungsbeihilfen] und 40c (Zuschüsse zur Berufsausbildungsförderung) definierten Förderungsmöglichkeiten des AFG gezogen. Hier werden die Leistungen zur individuellen Förderung beruflicher Bildung eingeschränkt auf die Fälle in denen "der Antragsteller beabsichtigt, eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung im Geltungsbereich des Gesetzes aufzunehmen oder fortzusetzen" und die Eignung des Teilnehmers einen Erfolg der Bildungsmaßnahme erwarten läßt. Eine weitere Restriktion der Ausbildungsförderung nach dem AFG wird in Hinblick auf die Arbeitsmarktchancen eingeführt. Das vermittelte Wissen muß auf dem Arbeitsmarkt verwertbar sein. "Die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Fortbildung oder Umschulung soll nicht gefördert werden, wenn der Antragsteller voraussichtlich auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt innerhalb einer angemessenen Zeit nach Abschluß der Maßnahme in der angestrebten beruflichen Tätigkeit keine Beschäftigung finden kann." Im Umkehrschluß wird gleichzeitig die Umschulung aus Berufen mit guten Arbeitsmarktchancen eingeschränkt: "Eine berufliche Umschulung aus einem Beruf, in dem ein Mangel an Arbeitskräften besteht, ist nur zu fördern, wenn schwerwiegende persönliche Gründe eine berufliche Umschulung erfordern."
In den §§ 37 [Negative Voraussetzungen einer individuellen Förderung] und 38 [Leistungen der Bundesanstalt bei Leistungsverzug anderer Stellen] werden die AFG "Leistungen zur individuellen Förderung der beruflichen Bildung (§§40 bis 49)" auf die Fälle eingeschränkt, in denen nicht andere (öffentlich-rechtliche) Stellen leistungspflichtig sind. Allerdings wird eine Absicherung gegen den Leistungsverzug anderer öffentlich rechtlicher Stellen gewährt: "(1) Solange und soweit eine öffentlich rechtliche Stelle die ihr gesetzlich obliegenden Leistungen (§37) nicht gewährt, hat die Bundesanstalt Leistungen nach den §§ 40 bis 49 so zu gewähren, als wenn die Verpflichtung dieser Stelle nicht bestünde." 58 
Der Bundesanstalt wird die Lenkung von Art und Umfang der Förderung der beruflichen Bildung durch Anordnung aufgetragen (§ 39 AFG) Hierbei hat sie neben der bereits vorgestellten Möglichkeit der individuellen Förderung, auch die Möglichkeit der institutionellen Förderung. Ausschlaggebend für die institutionelle Förderung, ist "die Art der Maßnahmen, die in den Einrichtungen durchgeführt werden sollen, und das von den Teilnehmern an diesen Maßnahmen im allgemeinen angestrebte Ziel der beruflichen Bildung."



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Matthias Steppuhn 2003-07-05